Als Patentliteratur werden Gebrauchsmusterschriften, Ofenlegungsschriften, das sind Patentanmeldungen, die nach 18 Monaten ab Anmeldetag veröffentlicht werden, und erteilte Patent verstanden.
Durch die Veröffentlichungen der Patente und Gebrauchsmuster ergeben sich zwei Funktionen. Zum einen dienen die Veröffentlichungen der technischen Information der Öffentlichkeit. Es werden nur Patente erteilt, deren technische Lehre für einen Fachmann verständlich ist. Eine Erfindung, die nicht von einem Fachmann anhand der in der Anmeldung beschriebenen technischen Lehre verstanden und hergestellt werden kann, wird nicht zum Patent erteilt.
Die zweite Funktion ist die Schutzfunktion. Ein Patent stellt ein Verbietungsrecht dar. Die Benutzung der geschützten technischen Lehre ist verboten oder muss zumindest durch eine Lizenzgebühr bezahlt werden.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Patentliteratur nicht mehr durch Patente geschützt sind. Ca. 95% der Patentliteratur sind abgelaufen, da keine Verlängerungsgebühr mehr gezahlt wurde, oder wurden vom Patentamt zurückgewiesen. Diejenigen Schutzrechte, die in Kraft sind, sind nicht alle rechtsbeständig.
Die Patentliteratur stellt aktuell den größten Umfang an technischer Literatur dar. Schätzungen gehen davon aus, dass 80% der veröffentlichten technischen Erkenntnisse ausschließlich als Patentliteratur veröffentlicht wird.